LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.06.2015
L 5 SF 92/15 B E
Normen:
VV- RVG Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2; VV- RVG Nr. 3104; SGG § 197;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SF 96/13

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Entstehung einer TerminsgebührZulässigkeit der Auslösung durch ein Telefonat

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.06.2015 - Aktenzeichen L 5 SF 92/15 B E

DRsp Nr. 2016/15299

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Entstehung einer Terminsgebühr Zulässigkeit der Auslösung durch ein Telefonat

Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV- RVG in Verbindung mit Teil 3 Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 kann durch ein Telefonat ausgelöst werden, setzt aber die grundsätzliche Bereitschaft der Gegenseite zu einer einvernehmlichen Beendigung des jeweiligen konkreten Verfahrens voraus.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 11. Februar 2015 geändert.

Die von der Staatskasse zu erstattenden Kosten werden auf 867,51 EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VV- RVG Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2; VV- RVG Nr. 3104; SGG § 197;

Gründe

I.