Der Steueränderungsbescheid des Beklagten vom 07. Februar 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. September 2017 und der Steueränderungsbescheid des Beklagten vom 18.03.2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.09.2017 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. März 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. September 2017 verpflichtet, der Klägerin für die Monate August und September 2013 die Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Energiesteuergesetzes in Höhe von ... € abzüglich der Entlastungen nach § 54 des Energiesteuergesetzes in Höhe von ... € sowie nach § 55 des Energiesteuergesetzes in Höhe von ... € zu gewähren.
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