FG München - Urteil vom 25.10.2011
2 K 130/08
Normen:
EStG 1997 § 22 Nr. 3; EStG 1997 § 17; GmbHG § 15 Abs. 4 S. 1; AO § 41 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1250

Verhältnis Option zu Kauf Steuerbarkeit der in Zusammenhang mit einem Anteils-Ankaufsrecht vereinnahmten Optionsprämie als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG

FG München, Urteil vom 25.10.2011 - Aktenzeichen 2 K 130/08

DRsp Nr. 2012/2907

Verhältnis Option zu Kauf Steuerbarkeit der in Zusammenhang mit einem Anteils-Ankaufsrecht vereinnahmten Optionsprämie als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG

Erhält ein GmbH-Gesellschafter für die Einräumung eines befristeten Ankaufsrechts für seine Anteile eine nicht auf den Kaufpreis anzurechnende Optionsprämie, ist die Prämie eine Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG und nicht den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 17 EStG zuzuordnen, wenn die Optionsvereinbarung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung erlangt, nach der der Gesellschafter die Prämie unabhängig vom Anteilsverkauf behalten kann.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG 1997 § 22 Nr. 3; EStG 1997 § 17; GmbHG § 15 Abs. 4 S. 1; AO § 41 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung einer Optionsprämie.

Der Kläger war mit 15% am Nennkapital von 1.000.000 DM der XXXX GmbH (O-GmbH) beteiligt.

Mit privatschriftlichem Vertrag vom 04.04.2001 räumte er der XXXX International Aktiengesellschaft (O-AG) ein bis 30.06.2002 befristetes Ankaufsrecht seiner Anteile ein. Danach sollte es entschädigungslos entfallen. Für die Einräumung des Kaufrechts wurde ein Preis von 120.000 DM (Optionsprämie) vereinbart. Für den Fall der Ausübung des Ankaufsrechts verpflichtete sich

die O-AG zur Zahlung eines weiteren Betrages von 1.380.000 DM,