1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist die steuerliche Behandlung einer Optionsprämie.
Der Kläger war mit 15% am Nennkapital von 1.000.000 DM der XXXX GmbH (O-GmbH) beteiligt.
Mit privatschriftlichem Vertrag vom 04.04.2001 räumte er der XXXX International Aktiengesellschaft (O-AG) ein bis 30.06.2002 befristetes Ankaufsrecht seiner Anteile ein. Danach sollte es entschädigungslos entfallen. Für die Einräumung des Kaufrechts wurde ein Preis von 120.000 DM (Optionsprämie) vereinbart. Für den Fall der Ausübung des Ankaufsrechts verpflichtete sich
die O-AG zur Zahlung eines weiteren Betrages von 1.380.000 DM,
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