OVG Bremen - Beschluss vom 09.06.2023
1 LA 10/22
Normen:
BGB § 204 Abs. 2 S. 3; VwVfG § 53 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 29.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 976/19

Verjährung der Inanspruchnahme eines Schuldners für Bestattungskosten für seinen verstorbenen Bruder; Enden der Verjährungshemmung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes; Verwirkung der Forderung der Bestattungskosten

OVG Bremen, Beschluss vom 09.06.2023 - Aktenzeichen 1 LA 10/22

DRsp Nr. 2023/8000

Verjährung der Inanspruchnahme eines Schuldners für Bestattungskosten für seinen verstorbenen Bruder; Enden der Verjährungshemmung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes; Verwirkung der Forderung der Bestattungskosten

1. Auch die erhebliche Dauer eines Widerspruchsverfahrens hat keine die Verjährungshemmung beendende Wirkung. § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB findet neben dem insoweit abschließenden § 53 VwVfG keine Anwendung.2. Für einen Anspruch auf Erstattung von Bestattungskosten tritt auch nach einer über zehnjährigen Dauer eines Widerspruchsverfahrens keine Verwirkung ein, weil das reine Nichtstun der Widerspruchsbehörde nicht zur Bildung eines schützenswerten Vertrauens ausreicht. Durch Erhebung einer Untätigkeitsklage hat es der Betroffene in der Hand, eine zeitnahe Klärung seiner Kostentragungspflicht zu erreichen.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - vom 29. Dezember 2021 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.550,07 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 2 S. 3; VwVfG § 53 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Inanspruchnahme für Bestattungskosten für seinen verstorbenen Bruder.