OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.04.2022
1 A 3400/20
Normen:
BGB § 195;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 8546/17

Verjährung des Anspuchs auf Familienzuschlag

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2022 - Aktenzeichen 1 A 3400/20

DRsp Nr. 2022/6974

Verjährung des Anspuchs auf Familienzuschlag

1. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen.2. Der Dienstherr ist nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber finanziellen Ansprüchen von Beamten die Einrede der Verjährung zu erheben.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.259,54 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 195;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.