BVerwG - Beschluss vom 14.12.2023
2 B 11.22
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 07.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 16/20

Verjährung von Ansprüchen aus unionsrechtswidriger Zuvielarbeit; Ausgleich in Geld nach den Grundsätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung

BVerwG, Beschluss vom 14.12.2023 - Aktenzeichen 2 B 11.22

DRsp Nr. 2024/1925

Verjährung von Ansprüchen aus unionsrechtswidriger Zuvielarbeit; Ausgleich in Geld nach den Grundsätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung

Die Vorgaben für die Verjährung von Ansprüchen von Beamten zum Ausgleich von unionsrechtswidriger Zuvielarbeit sind geklärt. Danach steht das Unionsrecht, insbesondere der Effektivitätsgrundsatz und der Grundsatz der Rechtssicherheit, einer Regelung wie der in § 199 BGB, der die Zumutbarkeit der Klageerhebung unter rechtlich unklaren Umständen an die Kenntnis, Sicht und Erkenntnismöglichkeiten eines vom Arbeitnehmer (Beamten) hypothetisch einzuschaltenden rechtskundigen Dritten knüpft, nicht entgegen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 134,35 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Das Verfahren betrifft die Verjährung von Ansprüchen aus unionsrechtswidriger Zuvielarbeit.