BGH - Urteil vom 17.12.2020
VI ZR 739/20
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 -2; BGB § 826;
Fundstellen:
BB 2021, 1
DAR 2021, 135
DAR 2021, 671
MDR 2021, 230
NJW 2021, 918
VRS 2020, 281
VersR 2021, 324
WM 2021, 135
ZIP 2021, 197
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 17.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 241/19
OLG Stuttgart, vom 14.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 466/19

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeughersteller bzgl. Kenntniserlangung des Fahrzeugerwerbers von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sog. Dieselskandal

BGH, Urteil vom 17.12.2020 - Aktenzeichen VI ZR 739/20

DRsp Nr. 2021/1124

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeughersteller bzgl. Kenntniserlangung des Fahrzeugerwerbers von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sog. Dieselskandal

Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeughersteller, wenn der Fahrzeugerwerber von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal Kenntnis erlangt hat.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. April 2020 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 -2; BGB § 826;

Tatbestand

Der Kläger erwarb im April 2013 einen VW Touran, der mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 (Schadstoffnorm Euro 5) ausgestattet ist. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs. Der Motor war mit einer Software versehen, die erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird, und in diesem Fall in einen Stickoxid-optimierten Modus schaltet. Es ergeben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere StickoxidEmissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur in dem Prüfstand-Modus eingehalten.