BGH - Beschluss vom 21.10.2010
IX ZR 46/10
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Var. 1;
Vorinstanzen:
OLG Jena, vom 03.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 417/09
LG Gera, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1131/07

Verjährungsbeginn eines Schadensersatzanspruchs gegen eine Steuerberatergesellschaft

BGH, Beschluss vom 21.10.2010 - Aktenzeichen IX ZR 46/10

DRsp Nr. 2010/19853

Verjährungsbeginn eines Schadensersatzanspruchs gegen eine Steuerberatergesellschaft

Die Verjährung der gegen eine Steuerberatungsgesellschaft gerichteten Schadensersatzansprüche beginnt nicht bereits mit der Bekanntgabe des Gewerbesteuermessbescheids zu laufen, wenn durch diesen Steuerbescheid keine Besteuerungsgrundlagen für die nachfolgende Steuerfestsetzung bindend festgestellt werden.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 3. Februar 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 410.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Var. 1;

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1.

Soweit das Berufungsgericht die gegen den Beklagten verfolgten Schadensersatzansprüche als nicht verjährt erachtet, sind die geltend gemachten Zulassungsgründe der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Variante 1 ZPO) und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Variante 2 ZPO) nicht gegeben.