Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 3. Februar 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 410.000 € festgesetzt.
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1.
Soweit das Berufungsgericht die gegen den Beklagten verfolgten Schadensersatzansprüche als nicht verjährt erachtet, sind die geltend gemachten Zulassungsgründe der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Variante 1 ZPO) und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Variante 2 ZPO) nicht gegeben.
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