Die Berufungen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 11.10.2019, Az.
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) sind zulässig, jedoch nicht begründet.
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