OLG Hamm - Urteil vom 25.11.2015
12 U 62/14
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 301/12

Verkehrssicherungspflicht des Inhabers einer Reithalle zum Schutz vor Verletzungen von Pferden

OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2015 - Aktenzeichen 12 U 62/14

DRsp Nr. 2016/5782

Verkehrssicherungspflicht des Inhabers einer Reithalle zum Schutz vor Verletzungen von Pferden

1. Eine zur freien Bewegung von Pferden genutzte Reithalle mit einer Bande von 68 cm Höhe und einer Stangenumschließung von ca. 1,25 m Höhe bedeutet keine Verletzungsgefahr für Reiter oder Pferde und genügt damit der Verkehrssicherungspflicht. 2. Wird ein Pferd zum Freilaufen in einer Reithalle losgelassen, verbietet sich ein Kaltstart. Das Pferd muss zunächst ein paar Minuten geführt werden; es darf nicht sofort in hoher Gangart losgeschickt, nicht herumgejagt und nicht aus schneller Bewegung heraus plötzlich zu einem Handwechsel aufgefordert werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. März 2014 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.