OLG Köln - Beschluss vom 19.10.2015
19 U 93/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 18.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 424/14

Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich in einem Lager oder Verkaufsraum gestapelter Ware

OLG Köln, Beschluss vom 19.10.2015 - Aktenzeichen 19 U 93/15

DRsp Nr. 2017/3405

Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich in einem Lager oder Verkaufsraum gestapelter Ware

Den Inhaber eines Baumarkts trifft keine Verkehrssicherungspflicht dahingehend, zu verhindern, dass ein Kunde das Gewicht eines in 2 m Höhe gestapelten Benzinrasenmähers falsch einschätzt und bei dem Versuch, diesen dem Regal zu entnehmen, zu Schaden kommt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.05.2015 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 424/14 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18.05.2015 - 10 O 424/14 - und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

Einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedarf es mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht. Denn auch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil wäre keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft (§§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), da der Streitwert nicht mehr als 20.000,00 € beträgt.

II.