BFH - Urteil vom 10.03.1992
VII R 87/90
Normen:
DVStB §§ 18, 19, 20;
Fundstellen:
BB 1992, 1273
BFHE 165, 480
BFHE 167, 480
BStBl II 1992, 634
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

Verlängerung der Bearbeitungszeit in Prüfung wegen Lärm

BFH, Urteil vom 10.03.1992 - Aktenzeichen VII R 87/90

DRsp Nr. 1996/11440

Verlängerung der Bearbeitungszeit in Prüfung wegen Lärm

»Zum Ausgleich von Lärmbeeinträchtigungen bei der Anfertigung schriftlicher Arbeiten für die Steuerberaterprüfung durch Verlängerung der Bearbeitungszeit.«

Normenkette:

DVStB §§ 18, 19, 20;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) nahm an der schriftlichen Steuerberaterprüfung 1989 teil. Während der Prüfungszeit wurden an dem Gebäude, in dem die Aufsichtsarbeiten geschrieben wurden, Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, bei denen der Beton aus der Stahlbetonkonstruktion herausgestemmt werden mußte.

Am zweiten Prüfungstag wurden die Prüflinge bei der in der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr anzufertigenden Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet der Ertragsteuern durch Geräusche, die von Pneumatikhämmern zum Wegstemmen des Betons verursacht wurden, erheblich gestört. Nach dem von den aufsichtsführenden Beamten angefertigten Protokoll dauerten die Lärmbelästigungen, die später abgestellt werden konnten, vormittags und nachmittags jeweils ca. 15 bis 20 Minuten. Die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeit wurde daraufhin, nachdem sich gegen den entsprechenden Vorschlag kein Widerspruch der Prüflinge erhoben hatte, um eine halbe Stunde verlängert.