BGH - Beschluss vom 02.12.2020
XII ZB 324/20
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 234 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2021, 293
FamRZ 2021, 446
FuR 2021, 212
MDR 2021, 379
MDR 2021, 545
NJW-RR 2021, 636
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 22.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 78 F 48/18
OLG Brandenburg, vom 22.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 42/20

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf ersten Antrag eines Rechtsanwalts durch Vortrag eines erheblichen Grundes; Erkundigungspflicht eines Rechtsanwalts innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist beim Gericht über den rechtzeitigen Eingang des Verlängerungsantrags

BGH, Beschluss vom 02.12.2020 - Aktenzeichen XII ZB 324/20

DRsp Nr. 2021/2150

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf ersten Antrag eines Rechtsanwalts durch Vortrag eines erheblichen Grundes; Erkundigungspflicht eines Rechtsanwalts innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist beim Gericht über den rechtzeitigen Eingang des Verlängerungsantrags

Ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er einen erheblichen Grund vorträgt. Demgemäß besteht keine Verpflichtung, sich innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist beim Gericht zu erkundigen, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen ist und ob ihm stattgegeben werde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 565/16 - FamRZ 2018, 841).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 22. Juni 2020 aufgehoben.

Der Antragstellerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung ihrer Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 234 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.