LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.12.2015
7 Sa 1586/15
Normen:
TzBfG § 15 Abs. 1; TzBfG § 15 Abs. 5; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 233/15

Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit durch Fortsetzung der Tätigkeit nach Ablauf der Befristung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.12.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 1586/15

DRsp Nr. 2017/3169

Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit durch Fortsetzung der Tätigkeit nach Ablauf der Befristung

1. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 15 Abs. 5 TzBfG entsteht nicht, wenn der Arbeitgeber nach Kenntnisnahme von der Fortsetzung der Tätigkeit des Arbeitnehmers der weiteren Erbringung der Arbeitsleistung unverzüglich widerspricht. 2. Das Tatbestandsmerkmal "unverzüglich" i.S. von § 15 Abs. 5 TzBfG verlangt von dem Arbeitgeber keinen sofortigen Widerspruch nach der Kenntniserlangung von der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer, sondern billigt ihm für die Reaktion auf die bekannt gewordene Weiterarbeit des Arbeitnehmers eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessende kurze Frist für die Ausübung des Widerspruchsrechts zu, deren Länge von einer ggfls. notwendigen Sachverhaltsaufklärung oder der Einholung von Rechtsrat abhängig ist (BAG - 7 AZR 501/06 - 11.07.2007).

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Juli 2015 - 4 Ca 233/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 15 Abs. 1; TzBfG § 15 Abs. 5; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 22 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund Fristablaufs.