BFH - Urteil vom 29.07.1992
II R 39/89
Normen:
BewG (1965) § 121 Abs. 2 Nr. 3 ; DBA-Japan Art. 7, Art. 22A Abs. 2; VStG § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1925
BFHE 168, 431
BStBl II 1993, 63
GmbHR 1993, 61
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Verlagerung von Geldmitteln in ausländisches Stammhaus

BFH, Urteil vom 29.07.1992 - Aktenzeichen II R 39/89

DRsp Nr. 1996/11551

Verlagerung von Geldmitteln in ausländisches Stammhaus

»Es besteht eine (tatsächliche) Vermutung, daß Geldmittel, die dem wirtschaftlichen Verfügungsbereich der unselbständigen inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft entzogen und durch Überweisung an das ausländische Stammhaus dessen unmittelbarem Zugriff unterworfen werden, nicht mehr der inländischen Betriebsstätte, sondern der ausländischen Zentralbetriebsstätte dienen und daher bei der Einheitsbewertung des Bebiebsvermögens der inländischen Betriebsstätte nicht mehr zu erfassen sind.«

Normenkette:

BewG (1965) § 121 Abs. 2 Nr. 3 ; DBA-Japan Art. 7, Art. 22A Abs. 2; VStG § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine AG japanischen Rechts mit Sitz in Tokio. Sie unterhält in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) unselbständige Zweigniederlassungen. Die Zweigniederlassung in A nimmt die Aufgabe als inländische "Kopfstelle" wahr; sie erstellt konsolidierte Jahresabschlüsse für die inländischen Filialen. Das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.