BGH - Beschluss vom 08.02.2023
AnwZ (Brfg) 28/22
Normen:
BRAO § 112e S. 2; VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Hessen, vom 28.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 6/21

Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung

BGH, Beschluss vom 08.02.2023 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 28/22

DRsp Nr. 2023/3949

Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung

Tenor

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Das am 27. und 28. Juli 2022 den Beteiligten an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs ist gegenstandslos.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 16. März 2021 die Berechtigung des Klägers, die Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu führen. Hiergegen erhob der Kläger bei dem Anwaltsgerichtshof Klage. Der Anwaltsgerichtshof hat mit dem Kläger am 28. Juli 2022 an Verkündungs statt zugestelltem Urteil die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit an den Anwaltsgerichtshof gerichtetem, am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 29. August 2022 (Montag) die Zulassung der Berufung beantragt. Diesen Antrag hat er bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 28. September 2022 (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht begründet. Nachdem er auf die Berechtigung zur Führung des Titels "Fachanwalt für Steuerrecht" verzichtet hatte, haben die Parteien das vor dem Senat anhängige Verfahren betreffend den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

II.