OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.12.2015
16 U 71/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 05.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 188/14

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unrichtige Tatsachenbehauptungen in einem Ärztebewertungs-Portal im InternetHaftung des Portalbetreibers für Rechtsverletzungen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.12.2015 - Aktenzeichen 16 U 71/15

DRsp Nr. 2017/5208

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unrichtige Tatsachenbehauptungen in einem Ärztebewertungs-Portal im Internet Haftung des Portalbetreibers für Rechtsverletzungen

1. Eine Bewertung in einem Ärztebewertungs-Portal im Internet, die den Eindruck erweckt, der betreffende Arzt habe den ihm erteilten Auftrag (Hauptkrebsvorsorge) nicht richtig erfüllt, sondern einen behandlungsbedürftigen Befund übersehen, stellt sich als Tatsachenbehauptung und nicht als Meinungsäußerung dar. 2. Dem betroffenen Arzt steht ein Unterlassungsanspruch zu, wenn nicht der Nachweis geführt wird, dass der angesprochene Vorfall sich tatsächlich ereignet hat. 3. Der Betreiber des Ärztebewertungs-Portals ist insoweit auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt und deren weitere Verbreitung nicht für die Zukunft unterbunden hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 5. März 2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-03 O 188/14, wird dieses wie folgt abgeändert: