BVerfG - Beschluss vom 16.09.2020
1 BvR 2194/18
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; GKG § 35; GKG § 37;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 27.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 10917/15
OVG Rheinland-Pfalz, vom 27.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 10917/15

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch Übergehen von wesentlichem Parteivortrag; Nichtberücksichtigung eines verwaltungsprozessualen Kostenansatzes; Anforderungen an die Substantiierung der Verfassungsbeschwerde bei einer Rüge der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung eines Sachverständigen

BVerfG, Beschluss vom 16.09.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 2194/18

DRsp Nr. 2020/14901

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch Übergehen von wesentlichem Parteivortrag; Nichtberücksichtigung eines verwaltungsprozessualen Kostenansatzes; Anforderungen an die Substantiierung der Verfassungsbeschwerde bei einer Rüge der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung eines Sachverständigen

Tenor

1.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Juli 2018 - 1 C 10917/15.OVG - verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben, soweit die Festsetzung der Gerichtskosten den Betrag von 12.500 Euro übersteigt. Die Sache wird insoweit an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. August 2018 - 1 C 10917/15.OVG - wird damit gegenstandslos.

2.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3.

Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu 10 Prozent zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; GKG § 35; GKG § 37;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Kostenansatz in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

I.