Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Juli 2018 -
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
3.Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu 10 Prozent zu erstatten.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Kostenansatz in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
I.
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