BFH - Beschluss vom 27.08.2010
III B 113/09
Normen:
Art 103 GG; § 96 Abs 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 119 Nr 3 FGO;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2292
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 29.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1615/07

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Nichtdurchführung einer durch Beweisbeschluss angeordneten Beweisaufnahme

BFH, Beschluss vom 27.08.2010 - Aktenzeichen III B 113/09

DRsp Nr. 2010/18288

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Nichtdurchführung einer durch Beweisbeschluss angeordneten Beweisaufnahme

NV: Beabsichtigt das FG, eine durch Beweisbeschluss angeordnete Beweisaufnahme nicht oder nicht in vollem Umfang durchzuführen, muss es zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung gegenüber den Beteiligten vor Erlass des Urteils unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass bzw. inwiefern es den Beweisbeschluss als erledigt betrachtet.

Normenkette:

Art 103 GG; § 96 Abs 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 119 Nr 3 FGO;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Rüge der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), das FG habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, greift durch. Es liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

a)

Das FG hat den Klägern rechtliches Gehör versagt (Art. 103 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO), indem es ihnen vor Erlass des Urteils nicht mit der erforderlichen Klarheit zu erkennen gegeben hat, dass es entgegen dem Beweisbeschluss vom 20. Mai 2009 nicht mehr beabsichtigte, den Zeugen zu vernehmen.