BGH - Beschluss vom 21.10.2010
IX ZR 195/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2; EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 13;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2011, 32
DStR 2011, 238
DStRE 2011, 461
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 330/08
OLG Frankfurt am Main, vom 28.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 81/09

Verletzung des Willkürverbots durch fragwürdige oder fehlerhafte Rechtsanwendung im Falle der Zuerkennung einer Einziehungsbefugnis zur Geltendmachung der Klageforderung; Anspruchsentstehung gegen einen Steuerberater mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides; Beratungsfehler durch Versäumnis der Beantragung einer Neufestsetzung der Umsatzsteuer bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist

BGH, Beschluss vom 21.10.2010 - Aktenzeichen IX ZR 195/09

DRsp Nr. 2010/19851

Verletzung des Willkürverbots durch fragwürdige oder fehlerhafte Rechtsanwendung im Falle der Zuerkennung einer Einziehungsbefugnis zur Geltendmachung der Klageforderung; Anspruchsentstehung gegen einen Steuerberater mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides; Beratungsfehler durch Versäumnis der Beantragung einer Neufestsetzung der Umsatzsteuer bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist

1. Der Regressanspruch gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, entsteht regelmäßig nicht erst mit der Bestandskraft, sondern bereits mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids. 2. Besteht die Pflichtwidrigkeit des Steuerberaters jedoch darin, dass er einen gebotenen Rechtsbehelf gegen den Steuerbescheid nicht einlegt hat, so entsteht der Anspruch zu dem Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige keine Abänderung des Steuerbescheids durch einen Rechtsbehelf mehr herbeiführen kann. Die Abänderungsmöglichkeiten nach § 173 AO rechtfertigen keine Verschiebung des Schadenseintritt auf einen späteren Zeitpunkt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 58.413,12 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; BGB § 195;