BGH - Beschluss vom 10.10.2023
VIII ZB 60/22
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 574 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2023, 2817
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 28.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 107 C 48/22
LG Berlin, vom 05.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 142/22

Verletzung von Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts beim Versenden von Schriftsätzen an die richtige Adresse des Gerichts über das besondere elektronische Postfach in einem mietrechtlichen Verfahren

BGH, Beschluss vom 10.10.2023 - Aktenzeichen VIII ZB 60/22

DRsp Nr. 2023/15180

Verletzung von Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts beim Versenden von Schriftsätzen an die richtige Adresse des Gerichts über das besondere elektronische Postfach in einem mietrechtlichen Verfahren

Zu den an einen Rechtsanwalt zu stellenden Sorgfaltsanforderungen hinsichtlich der Bezeichnung des Empfangsgerichts im besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA), wenn der Rechtsanwalt die Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes über das beA selbst ausführt.

Übermittelt ein Rechtsanwalt - wie hier - einen fristgebundenen Schriftsatz per beA, entsprechen seine Sorgfaltspflichten dabei denjenigen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Dazu gehört unter anderem die sorgfältige Vergewisserung darüber, dass der - von ihm durchgeführte - Sendevorgang an das zuständige Berufungsgericht als dem richtigen Empfangsgericht adressiert ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 63 - vom 5. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 22.723,76 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 233; ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe

I.