BGH - Beschluss vom 20.05.2015
VII ZB 53/13
Normen:
FamFG § 394 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 50;
Fundstellen:
BauR 2015, 1526
DB 2015, 1897
DB 2015, 8
DNotZ 2015, 711
DStR 2015, 2245
DZWIR 2015, 487
DZWIR 25, 487
GmbHR 2015, 757
MDR 2015, 780
NJW 2015, 2424
NZBau 2015, 5
NZBau 2015, 694
NZI 2015, 774
WM 2015, 1383
ZIP 2015, 1334
ZInsO 2015, 1364
ZInsO 2015, 1411
ZfBR 2015, 672
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 174/11
KG Berlin, vom 24.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 85/13

Verlust der Rechtsfähigkeit einer vermögenslosen GmbH nach ihrer Löschung; Vorweggenommene Beweiswürdigung als Gehörsverletzung; Offenkundige Überspannung der Substanziierungsanforderungen durch das Gericht

BGH, Beschluss vom 20.05.2015 - Aktenzeichen VII ZB 53/13

DRsp Nr. 2015/10645

Verlust der Rechtsfähigkeit einer vermögenslosen GmbH nach ihrer Löschung; Vorweggenommene Beweiswürdigung als Gehörsverletzung; Offenkundige Überspannung der Substanziierungsanforderungen durch das Gericht

Die Löschung einer vermögenslosen GmbH nach § 394 Abs. 1 FamFG hat zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. Nur wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft trotz der Löschung rechts- und parteifähig. Dabei sind wertlose Forderungen nicht als verwertbares Vermögen anzusehen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. September 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 106.070,90 €

Normenkette:

FamFG § 394 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 50;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Werklohn für Ingenieurleistungen in Anspruch.