Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. September 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 106.070,90 €
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Werklohn für Ingenieurleistungen in Anspruch.
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