BFH - Urteil vom 22.09.2005
IX R 21/04
Normen:
EStG § 10d Abs. 4 § 23 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2006, 976
BFH/NV 2006, 1185
BFHE 212, 41
BStBl II 2007, 158
DB 2006, 933
DStR 2006, 752
NJW 2006, 2000
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4579/02

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften: Verrechenbarkeit - kein gesondertes Feststellungsverfahren

BFH, Urteil vom 22.09.2005 - Aktenzeichen IX R 21/04

DRsp Nr. 2006/9355

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften: Verrechenbarkeit - kein gesondertes Feststellungsverfahren

»Über die Verrechenbarkeit von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG, die im Entstehungsjahr nicht ausgeglichen werden können, ist im Jahr der Verrechnung zu entscheiden; ein gesondertes Feststellungsverfahren sieht die Vorschrift nicht vor (entgegen BMF vom 5. Oktober 2000 IV C 3 -S 2256- 263/00, BStBl I 2000, 1383, Tz. 42).«

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4 § 23 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gab in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 an, neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einen Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von weniger als 1 000 DM erzielt zu haben.

Nachdem ihn der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erklärungsgemäß veranlagt hatte und der Einkommensteuerbescheid bestandskräftig geworden war, legte der Kläger eine Verlustaufstellung für das Streitjahr mit dem Antrag vor, den ausgewiesenen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 5 036 DM festzustellen. Diesen Antrag lehnte das FA unter Hinweis auf die Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2000 ab.