FG Thüringen - Urteil vom 26.04.2022
4 K 510/20
Normen:
EStG § 24a; EStG § 10d;

Verlusterhöhende Berücksichtigung eines im Einkommensteuerbescheid angesetzten Altersentlastungsbetrages im Rahmen der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages

FG Thüringen, Urteil vom 26.04.2022 - Aktenzeichen 4 K 510/20

DRsp Nr. 2022/14186

Verlusterhöhende Berücksichtigung eines im Einkommensteuerbescheid angesetzten Altersentlastungsbetrages im Rahmen der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages

Normenkette:

EStG § 24a; EStG § 10d;

Tatbestand

I.

Strittig ist vorliegend, ob der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG negative Einkünfte zum Zwecke des Verlustabzugs nach § 10d EStG erhöht.

Der Kläger bezog im Streitjahr Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Altersvorsorgeverträgen.

Mit Bescheid vom 09.07.2017 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Einkommensteuer in Höhe von 9.561,00 € fest.

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein.

Der Beklagte erließ am 5. Oktober 2020 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2017, gegen den der Kläger wiederum Einspruch einlegte.

Mit Schreiben vom 21. September 2020 erhob der Kläger Untätigkeitsklage beim Thüringer Finanzgericht und beantragte im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2017, einen Veräußerungsverlust nach § 17 EStG in Höhe von 78.867,00 € steuerlich zu berücksichtigen.