FG Köln - Urteil vom 08.12.2022
13 K 198/20
Normen:
AO § 164 Abs. 2 S. 2; UmwStG § 12 Abs. 3; UmwStG § 12 Abs. 3 Hs. 1;

Verlustrücktrag nach einer Anteilsübertragung und nachfolgenden Verschmelzung

FG Köln, Urteil vom 08.12.2022 - Aktenzeichen 13 K 198/20

DRsp Nr. 2023/2999

Verlustrücktrag nach einer Anteilsübertragung und nachfolgenden Verschmelzung

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 06.12.2019 und der Einspruchsentscheidung vom 16.01.2020 verpflichtet, die Körperschaftsteuer 2017 unter Berücksichtigung eines Verlustrücktrags i.H.v. 14.058 € festzusetzen. Die Berechnung der danach festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2 S. 2; UmwStG § 12 Abs. 3; UmwStG § 12 Abs. 3 Hs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Verlustrücktrag nach einer Anteilsübertragung und nachfolgenden Verschmelzung.

Die Klägerin ist eine im Jahre 19XX gegründete GmbH mit Sitz in A, deren Unternehmensgegenstand in der Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen ... sowie in Management- und Beratungsdienstleistungen aller Art ... besteht. Alleiniger Geschäftsführer und zu einem Viertel am Stammkapital der Klägerin beteiligter Gesellschafter ist B. Die weiteren Anteile an der Klägerin werden von C (50 %) und D (25 %) gehalten.