FG Nürnberg - Urteil vom 15.03.2023
3 K 72/23
Normen:
EStG § 15b Abs. 4; AO § 179 Abs. 1; AO § 179 Abs. 2; § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO;

Verlustverrechnungsbeschränkung auf Grundlage von § 15b Abs. 4 EStG

FG Nürnberg, Urteil vom 15.03.2023 - Aktenzeichen 3 K 72/23

DRsp Nr. 2023/5902

Verlustverrechnungsbeschränkung auf Grundlage von § 15b Abs. 4 EStG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15b Abs. 4; AO § 179 Abs. 1; AO § 179 Abs. 2; § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO;

Tatbestand

Streitig ist die Anwendung des § 15b Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 12.12.2012 in Form einer GmbH & Co. KG gegründet und unter HRA XXXX ins Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Windkraftanlagen. Zum Gründungszeitpunkt war persönlich haftende Gesellschafterin die V GmbH , vertreten durch den Geschäftsführer C ; Kommanditistin mit einer Einlage i.H.v. xxx € war die B GmbH & Co. KG (im Folgenden "Beteiligungs-KG"), die Beigeladene, ebenfalls vertreten durch den Geschäftsführer C . Die V-GmbH ist an Gewinn und Verlust der Klägerin nicht beteiligt.

Im Laufe des Jahres 2013 sind insgesamt zwölf weitere Kommanditisten eingetreten. Hierzu hat die Klägerin über einen Anlegerprospekt (Prospektdatum xx.xx.2013) Beteiligungen ab xxx € geboten. Nach Zeichnung des vorgesehenen Eigenkapitals i.H.v. xxx € wurde der Fonds geschlossen.