BFH - Urteil vom 08.12.2010
X R 35/10
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1aS. 1; EStG § 22 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4178/08

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

BFH, Urteil vom 08.12.2010 - Aktenzeichen X R 35/10

DRsp Nr. 2011/4637

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

NV: Veräußert der Vermögensübernehmer das überlassene Vermögen und wendet er den Veräußerungserlös einem Dritten zu, ohne hierfür Gesellschaftsrechte oder einen anderen Gegenwert zu erhalten, sind die wiederkehrenden Leistungen nicht mehr als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) abziehbar bzw. beim Empfänger als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EStG) steuerbar.

Wird ein im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragenes Grundstück vom Übernehmer sogleich weiterveräußert, ohne dass ein ausreichend ertragbringendes Reinvestitionsgut angeschafft wird, endet der Transfer vorbehaltener Erträge, so dass die wiederkehrenden Leistungen und Bezüge nicht mehr als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs.1 Nr. 1a EStG abziehbar und daher beim Berechtigten nicht gemäß § 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EStG steuerbar sind.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1aS. 1; EStG § 22 Nr. 1;

Gründe

I.