BAG - Urteil vom 19.02.2015
8 AZR 1011/13
Normen:
KUG § 22; KUG § 23;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 43
AUR 2015, 158
ArbRB 2015, 65
DZWIR 25, 250
MDR 2015, 13
MMR 2015, 544
NVwZ 2015, 6
NZA 2015, 8
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 8 vom 19.02.2015
ZIP 2015, 23
ZUM-RD 2016, 208
Vorinstanzen:
Rheinland-Pfalz - 8 Sa 36/13 - 08.05.2013,
ArbG Koblenz, vom 30.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 36/13

Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers - EinwilligungserfordernisAnsprüche eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf Unterlassung der Veröffentlichung von Lichtbildmaterial

BAG, Urteil vom 19.02.2015 - Aktenzeichen 8 AZR 1011/13

DRsp Nr. 2015/3770

Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers - Einwilligungserfordernis Ansprüche eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf Unterlassung der Veröffentlichung von Lichtbildmaterial

1. Bildnisse von Arbeitnehmern dürfen gem. § 22 KUG nur mit deren schriftlicher Einwilligung veröffentlicht werden. 2. Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis aus, so erlöscht die Einwilligung nicht ohne Weiteres. Sie kann aber bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Mai 2013 - 8 Sa 36/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KUG § 22; KUG § 23;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Unterlassung der weiteren Veröffentlichung eines Videos zu Werbezwecken im Internet sowie um die Zahlung eines vom Kläger beanspruchten Schmerzensgeldes.