BGH - Urteil vom 30.09.2011
V ZR 17/11
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 191, 139
DB 2011, 2774
MDR 2011, 1468
NJW 2012, 373
NZM 2012, 168
VersR 2012, 72
WM 2012, 959
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 12.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 66/10
OLG Hamm, vom 13.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen I-22 U 120/10

Verpflichtung der anderen Partei zur Mitwirkung an der Anpassung bei Anspruch des durch eine Störung der Geschäftsgrundlage benachteiligten Partei auf Vertragsanpassung

BGH, Urteil vom 30.09.2011 - Aktenzeichen V ZR 17/11

DRsp Nr. 2011/19612

Verpflichtung der anderen Partei zur Mitwirkung an der Anpassung bei Anspruch des durch eine Störung der Geschäftsgrundlage benachteiligten Partei auf Vertragsanpassung

a) Der Anspruch der durch eine Störung der Geschäftsgrundlage benachteiligten Partei auf Vertragsanpassung verpflichtet die andere Partei, an der Anpassung mitzuwirken. Wird die Mitwirkung verweigert, kann die benachteiligte Partei auf Zustimmung zu der als angemessen erachteten Anpassung oder unmittelbar auf die Leistung klagen, die sich aus dieser Anpassung ergibt.b) Die Verletzung der Verpflichtung, an der Anpassung des Vertrages mitzuwirken, kann Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB auslösen. Zu einem Rücktritt vom Vertrag berechtigt sie die benachteiligte Partei nur unter den Voraussetzungen des § 313 Abs. 3 BGB.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Dezember 2010 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 12. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 12. Juli 2010 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.761,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 18. Februar 2010 zu zahlen.