FG Düsseldorf - Urteil vom 23.08.2023
4 K 2640/22 VE
Normen:
EnergieStG § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; Art. 1 VO Nr. 3649/92;

Verpflichtung der Finanzbehörde auf auf Erstattung der Energiesteuer bei Beförderung der Energieerzeugnisse mit den Begleitpapieren durch den Antragsteller

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2023 - Aktenzeichen 4 K 2640/22 VE

DRsp Nr. 2023/15672

Verpflichtung der Finanzbehörde auf auf Erstattung der Energiesteuer bei Beförderung der Energieerzeugnisse mit den Begleitpapieren durch den Antragsteller

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 16. Juli 2019 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Dezember 2022 verpflichtet, der Klägerin Energiesteuer von ... € zu erstatten.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Zinsen von einhalb Prozent für jeden Monat von dem Zeitpunkt der Entrichtung der mit dem Bescheid vom 16. Juli 2019 festgesetzten Energiesteuer am 12. August 2019 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit am 23. Dezember 2022 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EnergieStG § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; Art. 1 VO Nr. 3649/92;

Tatbestand

1. 2.