BFH - Urteil vom 21.10.2010
IV R 21/07
Normen:
KStG 1998 § 14 Nr. 4 S. 2; AktG § 291 Abs. 1; AktG § 301;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf , vom 27.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4024/05

Verpflichtung einer GmbH zur Gewinnabführung an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen unter Zurechnung des Einkommens an den Träger des Unternehmens (Organträger); Ordnungsgemäß durchgeführter Ergebnisabführungsvertrag im Falle einer vergessenen Verrechnung mit einem vororganschaftlichen Verlustvortrag aus dem Vorjahr

BFH, Urteil vom 21.10.2010 - Aktenzeichen IV R 21/07

DRsp Nr. 2010/20978

Verpflichtung einer GmbH zur Gewinnabführung an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen unter Zurechnung des Einkommens an den Träger des Unternehmens (Organträger); Ordnungsgemäß durchgeführter Ergebnisabführungsvertrag im Falle einer "vergessenen" Verrechnung mit einem vororganschaftlichen Verlustvortrag aus dem Vorjahr

Ein Ergebnisabführungsvertrag ist nicht tatsächlich durchgeführt, wenn der Jahresüberschuss der Organgesellschaft nicht mit einem vororganschaftlichen Verlustvortrag verrechnet, sondern an den Organträger abgeführt wird.

Normenkette:

KStG 1998 § 14 Nr. 4 S. 2; AktG § 291 Abs. 1; AktG § 301;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, war im Streitjahr 1998 u.a. an der U-GmbH und der B-GmbH beteiligt. Mit beiden Gesellschaften hatte die Klägerin als Organträgerin einen Ergebnisabführungsvertrag (EAV) geschlossen.

U-GmbH