BGH - Urteil vom 23.05.2023
II ZR 219/21
Normen:
WpÜG § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; WpÜG § 31 Abs. 5 S. 1 und S. 2 Alt. 1; AktG § 293 Abs. 1 S. 1; AktG § 305 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2023, 1723
DB 2023, 1852
NJW 2023, 2573
NZG 2023, 1221
WM 2023, 1356
ZIP 2023, 1528
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 13.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 05 O 154/19
OLG Frankfurt/Main, vom 14.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 211/20

Verpflichtung eines Bieters gegenüber den Inhabern der Aktien zur Zahlung einer Geldleistung in Höhe des Unterschiedsbetrags bei Annahme des Angebots; Übereignung von Aktien aufgrund einer Vereinbarung

BGH, Urteil vom 23.05.2023 - Aktenzeichen II ZR 219/21

DRsp Nr. 2023/9058

Verpflichtung eines Bieters gegenüber den Inhabern der Aktien zur Zahlung einer Geldleistung in Höhe des Unterschiedsbetrags bei Annahme des Angebots; Übereignung von Aktien aufgrund einer Vereinbarung

a) Eine dem Erwerb im Sinne der Absätze 3 bis 5 gleichgestellte Vereinbarung setzt nicht voraus, dass der Bieter die Übereignung von Aktien verlangen kann.b) Eine Vereinbarung ist bereits dann eine Grundlage für ein Übereignungsverlangen, wenn sie bei objektiver Betrachtung eine auf den Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft gerichtete rechtsgeschäftliche Disposition des Bieters enthält, in der zum Ausdruck kommt, dass er bereit ist, eine Gegenleistung für den Aktienerwerb zu erbringen, die die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WpÜG angebotene Gegenleistung übersteigt.