BGH - Urteil vom 10.11.2011
III ZR 245/10
Fundstellen:
NJW-RR 2012, 372
NZG 2012, 79
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 266/08
OLG Düsseldorf, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen I-6 U 39/10

Verpflichtung eines freien, nicht bankmäßig gebundenen Anlageberater zur Aufklärung über die genauen Höhe einer zufließenden Vergütung für die erfolgreiche Empfehlung einer Fondsanlage

BGH, Urteil vom 10.11.2011 - Aktenzeichen III ZR 245/10

DRsp Nr. 2011/20044

Verpflichtung eines freien, nicht bankmäßig gebundenen Anlageberater zur Aufklärung über die genauen Höhe einer zufließenden Vergütung für die erfolgreiche Empfehlung einer Fondsanlage

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. November 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Cousin, unter dem Vorwurf fehlerhafter Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.

Auf Empfehlung des Beklagten zeichnete die Klägerin am 2. Mai 2002 und am 21. März 2003 zwei Beteiligungen an dem Immobilienfonds Dr. A. & Co. VI Sachwert-Beteiligung KG in Höhe von CHF 25.000 und CHF 40.000, jeweils zuzüglich 5 % Agio; Gegenstand der Beteiligung war ein in B. gele- genes Büro- und Geschäftshaus. Nachdem die Klägerin in den Jahren 2003 und 2004 Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 4.526,42 € erhalten hatte, wurde der Immobilienfonds im Jahr 2008 in Liquidation gesetzt.