BGH - Beschluss vom 19.09.2023
II ZB 15/22
Normen:
HGB § 31 Abs. 1; HGB § 34 Abs. 1; SpkG M-V 1 Abs. 1; UmwG § 3;
Fundstellen:
AG 2023, 893
BB 2023, 2562
DB 2023, 2624
MDR 2023, 1538
NZG 2023, 1522
WM 2023, 2058
ZIP 2023, 2356
Vorinstanzen:
AG Schwerin, vom 12.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen HRA 1713
OLG Rostock, vom 04.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 53/21

Verpflichtung zur Eintragung einer Vereinigung von Sparkassen in das Handelsregister sowohl bei der aufgenommenen als auch der bei aufnehmenden Sparkasse; Einfachere und deutlichere Erkennbarkeit der Rechtsverhältnisse eines Unternehmens durch Publizitätspflicht des Handelsregisters

BGH, Beschluss vom 19.09.2023 - Aktenzeichen II ZB 15/22

DRsp Nr. 2023/13765

Verpflichtung zur Eintragung einer Vereinigung von Sparkassen in das Handelsregister sowohl bei der aufgenommenen als auch der bei aufnehmenden Sparkasse; Einfachere und deutlichere Erkennbarkeit der Rechtsverhältnisse eines Unternehmens durch Publizitätspflicht des Handelsregisters

Eine nach landesrechtlichen Vorschriften erfolgte Vereinigung von Sparkassen (hier: nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SpkG M-V) ist analog §§ 33, 34 Abs. 1 HGB in das Handelsregister sowohl der aufgenommenen als auch der aufnehmenden Sparkasse einzutragen.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 4. Juli 2022 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Schwerin - Registergericht - vom 20. September 2021 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 12. November 2021 aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht Schwerin - Registergericht - zur Entscheidung über den Eintragungsantrag zurückgegeben.

Normenkette:

HGB § 31 Abs. 1; HGB § 34 Abs. 1; SpkG M-V 1 Abs. 1; UmwG § 3;

Gründe

I.