OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.06.2023
4 B 352/22
Normen:
VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; VwGO § 123 Abs. 1 S. 1, 2; OWiG § 9 Abs. 1; GwG § 3 Abs. 2 S. 1, 2, 3, 4;
Fundstellen:
DVBl 2023, 1171
ZIP 2023, 2249
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 25.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 L 2107/21

Verpflichtung zur Mitteilung eines mittelbar wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister im Falle einer GmbH & Co. KG; Ahndung der Unterlassung der Mitteilung als Ordnungswidrigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.06.2023 - Aktenzeichen 4 B 352/22

DRsp Nr. 2023/8558

Verpflichtung zur Mitteilung eines mittelbar wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister im Falle einer GmbH & Co. KG; Ahndung der Unterlassung der Mitteilung als Ordnungswidrigkeit

Wird die Feststellung öffentlich-rechtlicher Pflichten vor einem drohenden oder während eines schwebenden Bußgeldverfahrens beantragt, so wird in der Sache um den Inhalt von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts gestritten, die den Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten begründen. Gehört die zu beurteilende Frage dem öffentlichen Recht im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO an, so verliert sie ihre diesbezügliche Rechtsnatur nicht dadurch, dass von ihrer Beantwortung auch strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Bewertungen abhängen. Zur Frage des zur Eintragung in das Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz mitzuteilenden wirtschaftlich Berechtigten im Falle einer GmbH & Co. KG.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25.2.2022 geändert.

Im Wege einer einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass die Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung über das Hauptsacheverfahren 9 K 6020/21 (VG Köln) nicht verpflichtet ist, der Bundesanzeiger Verlag GmbH Frau T. N. als mittelbar wirtschaftlich Berechtigte zur Eintragung in das Transparenzregister nach dem mitzuteilen.