VGH Bayern - Beschluss vom 30.12.2020
15 C 20.2150
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 11.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 K 19.714

Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Rinderstalls mit Milchzentrum für 300 Kühe und 6 Bullen auf einem Außenbereichsgrundstück in der Standortgemeinde

VGH Bayern, Beschluss vom 30.12.2020 - Aktenzeichen 15 C 20.2150

DRsp Nr. 2021/5023

Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines "Rinderstalls mit Milchzentrum für 300 Kühe und 6 Bullen" auf einem Außenbereichsgrundstück in der Standortgemeinde

Tenor

I.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. August 2020 wird zurückgewiesen.

II.

Der Streitwert wird in Abänderung der (letzten) Streitwertfestsetzung erster Instanz (Beschluss vom 11. August 2020) auf 170.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

I.