BFH - Urteil vom 25.11.2014
I R 84/13
Normen:
EStG § 32b Abs. 2 Nr. 2; EStG § 32a Abs. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht München, vom 22.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2071/11

Verrechnung negativer (passiver) Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten mit dem Gesamtbetrag der dort erzielten positiven Einkünfte

BFH, Urteil vom 25.11.2014 - Aktenzeichen I R 84/13

DRsp Nr. 2015/5081

Verrechnung negativer (passiver) Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten mit dem Gesamtbetrag der dort erzielten positiven Einkünfte

NV: Negative Einkünfte aus sog. passiven Betriebsstätten sind nach Maßgabe des § 2a Abs. 1 Satz 3 EStG 2002 und unter Berücksichtigung des sog. Günstigerprinzips auch dann mit dem Gesamtbetrag der positiven Einkünfte aus passiven Betriebsstätten zu verrechnen, wenn es sich hierbei um außerordentliche Einkünfte handelt. Angesichts des (prinzipiellen) Vorrangs von 2a EStG 2002 gegenüber § 32b EStG ergibt sich aus der Fünftelregelung des § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG 2002 nicht anderes.

1. Die negativen (passiven) Einkünfte aus US-amerikanischen Betriebsstätten sind mit dem Gesamtbetrag der dort erzielten positiven Einkünfte einschließlich der darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte zu verrechnen. 2. Gem. § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG 2002 dürfen negativen Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat belegenen Betriebsstätte, die nicht die Aktivitätserfordernisse des § 2a Abs. 2 EStG 2002 erfüllt, nur mit positiven Einkünften (der jeweils selben Art) aus dem selben Staat ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden.