Verrechnung von Schuldzinsen mit Guthabenzinsen aus Bausparguthaben
BFH, Urteil vom 08.12.1992 - Aktenzeichen VIII R 78/89
DRsp Nr. 1996/11675
Verrechnung von Schuldzinsen mit Guthabenzinsen aus Bausparguthaben
»1. Guthabenzinsen aus einem Bausparvertrag sind nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung regelmäßig Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies kann ausnahmsweise anders sein, wenn das Bausparguthaben über einen sog. Auffüllungskredit fremdfinanziert wird.2. Eine Verrechnung von Schuldzinsen mit Guthabenzinsen aus einem Bausparguthaben ist nicht zulässig, wenn Vorfinanzierungsdarlehen bzw. Zwischenkredite nach dem 31.12.1986 aufgenommen wurden (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 18.02.1992 VIII R 94/90, BFHE 168, 512, BStBl II 1992, 1005).«