FG München - Gerichtsbescheid vom 25.01.2023
6 K 1787/19
Normen:
EStG § 15a; GewStG § 10a;

Verrechnung von Verlusten im Sinne des § 15a Einkommensteuergesetz (EStG) und des § 10a Gewerbesteuergesetz (GewStG); Abzug des bei der KG nach § 15a Abs. 4 EStG festgestellten Verlusts bei der Ermittlung der Einkünfte

FG München, Gerichtsbescheid vom 25.01.2023 - Aktenzeichen 6 K 1787/19

DRsp Nr. 2023/3731

Verrechnung von Verlusten im Sinne des § 15a Einkommensteuergesetz (EStG) und des § 10a Gewerbesteuergesetz (GewStG); Abzug des bei der KG nach § 15a Abs. 4 EStG festgestellten Verlusts bei der Ermittlung der Einkünfte

Tenor

1.

Dem Beklagten wird aufgegeben, den Körperschaftssteuerbescheid für 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass vom Gesamtbetrag der Einkünfte ein Betrag in Höhe von 464.141,64 € für übernommene Verluste nach § 15a Einkommensteuergesetz abzuziehen ist sowie den Gewerbesteuermessbescheid für 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass ein Verlustvortrag nach § 10a GewStG in Höhe von 1.095.945 € abgezogen wird. Das Ergebnis der Neuberechnung ist der Klägerin formlos mitzuteilen. Nach Rechtskraft der Entscheidung sind die Verwaltungsakte mit geändertem Inhalt neu bekanntzugeben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Klägerin und der Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.

4.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

5.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15a; GewStG § 10a;