OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.10.2015
10 U 143/13
Normen:
ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 418; ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 186/11

Versäumung der BerufungsbegründungsfristBeweiskraft des Eingangsstempels des Urkundesbeamten der Geschäftsstelle

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.10.2015 - Aktenzeichen 10 U 143/13

DRsp Nr. 2017/136

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Beweiskraft des Eingangsstempels des Urkundesbeamten der Geschäftsstelle

Ist ein bestimmender Schriftsatz außerhalb der üblichen Geschäftszeiten per Telefax bei einem Gericht eingegangen, so beweist der nachträglich durch den Urkundsbeamten auf dem Exemplar aufgebrachte Eingangsstempel nicht, dass der Schriftsatz noch an diesem Tag eingegangen ist. Denn bei solchen außerhalb der Dienstzeiten eingegangenen Sendungen beruht die Datumseinstellung auf dem Eingangsstempel nicht auf der unmittelbaren Wahrnehmung des Eingangs durch den Bediensteten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26.06.2013 - Az. 2 O 186/11 - wird verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten von der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 418; ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.