OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.10.2023
14 A 4954/18
Normen:
GrStG a.F. § 31 Abs. 1; GrStG a.F. § 34 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5250/17

Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags eines Eigentümers auf Erlass der Grundsteuer für das Grundstück; Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.10.2023 - Aktenzeichen 14 A 4954/18

DRsp Nr. 2023/13864

Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags eines Eigentümers auf Erlass der Grundsteuer für das Grundstück; Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.257,17 € festgesetzt.

Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts 15. November 2018 ebenfalls auf 25.257,17 € festgesetzt.

Normenkette:

GrStG a.F. § 31 Abs. 1; GrStG a.F. § 34 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der von ihm sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen immer schon dann, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 (118) = juris, Rdnr. 36.

Dies ist hier nicht der Fall.