EuGH - Urteil vom 18.12.2014
Rs. C-131/13
Normen:
Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 17 Abs. 2; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 17 Abs. 3; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 28b Teil A Abs. 2; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) - 08.03.2013,
Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) - 22.02.2013,

Versagung der Befreiung von der Mehrwertsteuer oder deren Abzug oder Erstattung bei Beteiligung an einer Mehrwertsteuerhinterziehung; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

EuGH, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen Rs. C-131/13 - Aktenzeichen Rs. C-163/13 - Aktenzeichen Rs. C-164/13

DRsp Nr. 2015/1316

Versagung der Befreiung von der Mehrwertsteuer oder deren Abzug oder Erstattung bei Beteiligung an einer Mehrwertsteuerhinterziehung; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

I. Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die nationalen Behörden und Gerichte einem Steuerpflichtigen im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung das Recht auf Vorsteuerabzug, auf Mehrwertsteuerbefreiung oder auf Mehrwertsteuererstattung versagen müssen, auch wenn das nationale Recht keine Bestimmungen enthält, die eine solche Versagung vorsehen, sofern anhand objektiver Umstände nachgewiesen ist, dass dieser Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich durch den Umsatz, auf den er sich zur Begründung des betreffenden Rechts beruft, an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hat.