Dem Schuldner wird für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 18. November 2010 Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt S. beigeordnet. Ratenzahlungen oder Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht festgesetzt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 18. November 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
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