BFH - Urteil vom 10.12.2008
II R 55/07
Normen:
GrEStG § 5 Abs. 2; GrEStG § 5 Abs. 3; AO § 175 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 17.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 233/07

Versagung der Steuervergünstigung des § 5 Abs. 2 Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) bei durch die Gesellschafter der erwerbenden Gesamthand geplanter Beteiligungsaufgabe des grundstückseinbringenden Alleineigentümers

BFH, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen II R 55/07

DRsp Nr. 2009/5420

Versagung der Steuervergünstigung des § 5 Abs. 2 Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) bei durch die Gesellschafter der erwerbenden Gesamthand geplanter Beteiligungsaufgabe des grundstückseinbringenden Alleineigentümers

Vor Einführung des § 5 Abs. 3 GrEStG war die Steuervergünstigung des § 5 Abs. 2 GrEStG ganz oder teilweise zu versagen, wenn zwischen den Gesellschaftern der erwerbenden Gesamthand abgesprochen (geplant) war, dass der grundstückseinbringende Alleineigentümer seine Beteiligung an der erwerbenden Gesamthand aufgibt oder verringert. Da die Versagung der Steuervergünstigung auf der Erwartung beruhte, dass der Plan auch vollzogen wird, stellte die Aufgabe des Plans ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.

Normenkette:

GrEStG § 5 Abs. 2; GrEStG § 5 Abs. 3; AO § 175 Abs. 1;

Gründe:

I.