BGH - Urteil vom 20.03.2023
AnwZ (Brfg) 12/21
Normen:
BRAO § 7 S. 1 Nr. 8; BRAO § 46 Abs. 1; BRAO § 46 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 15.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 10/20

Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mangels Vereinbarkeit des ausgeübten Berufs mit der Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege; Sicherung der fachlichen Kompetenz und Integrität sowie eines ausreichenden Handlungsspielraums der Rechtsanwälte; Schutz der notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft

BGH, Urteil vom 20.03.2023 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 12/21

DRsp Nr. 2023/7450

Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mangels Vereinbarkeit des ausgeübten Berufs mit der Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege; Sicherung der fachlichen Kompetenz und Integrität sowie eines ausreichenden Handlungsspielraums der Rechtsanwälte; Schutz der notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft

1. Die Beschäftigung des Betroffenen als juristischer Leiharbeitnehmer, ist dann im Sinne von § 7 S. 1 Nr. 8 BRAO mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar und kann das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden, wenn das allgemeine Direktionsrecht vertraglich dem jeweiligen Entleiher übertragen ist, der möglicherweise nicht zu den Arbeitgebern im Sinne des § 46 Abs. 1 BRAO gehört.2. Arbeitgeber im Sinne von § 46 Abs. 2 BRAO ist im Fall der Arbeitnehmerüberlassung der Verleiher als Vertragspartner des angestellten Rechtsanwalts und nicht der Entleiher als Inhaber des arbeitsrechtlichen Weisungsrechts.3. § 46 BRAO enthält eine abschließende Regelung zulässiger Formen angestellter anwaltlicher Tätigkeit.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BRAO § 7 S. 1 Nr. 8; BRAO § 46 Abs. 1; BRAO § 46 Abs. 2;

Tatbestand