Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, ist der Vater des am XX.XX.2020 in Amerika geborenen Kinds A.
Der Kläger beantragte mit E-Mail vom 10.04.2021 Kindergeld für das Kind A. Er gab als Anschrift "a Straße 1, B (Deutschland) (Heimatanschrift) / b street 2, C, Amerika (Auslandsanschrift)" an und erklärte, er sei in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung im (...) tätig gewesen und zwar seit dem XX.XX.XXXX an der D in E (Deutschland) und seit dem XX.XX.2019 an der F (Amerika).
Bei den Angaben zur Ehepartnerin nannte er seine Ehefrau, die Zeugin, G mit "Anschrift, wenn abweichend von antragstellender Person (Straße/Platz, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Staat) c Straße 3, H (Deutschland) (Heimatanschrift) / b street 2, C, Amerika (Auslandsanschrift)" und erklärte, seine Ehefrau sei bei der "XY, d Straße 4, J (Deutschland) seit: XX.XX.XXXX bis: XX.XX.XXXX" beschäftigt gewesen.
Er reichte die Anlage Ausland zum Antrag auf deutsches Kindergeld mit Angaben der Steueridentifikationsnummern ein.
Er fügte seinem Kindergeldantrag bei:
- Geburtsbescheinigung des Kinds
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