FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.11.2023
12 K 1322/21
Normen:
EStG § 32 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Versagung eines Anspruchs auf Kindergeld für das Kind eines deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in den USA

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2023 - Aktenzeichen 12 K 1322/21

DRsp Nr. 2024/1758

Versagung eines Anspruchs auf Kindergeld für das Kind eines deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in den USA

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, ist der Vater des am XX.XX.2020 in Amerika geborenen Kinds A.

Der Kläger beantragte mit E-Mail vom 10.04.2021 Kindergeld für das Kind A. Er gab als Anschrift "a Straße 1, B (Deutschland) (Heimatanschrift) / b street 2, C, Amerika (Auslandsanschrift)" an und erklärte, er sei in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung im (...) tätig gewesen und zwar seit dem XX.XX.XXXX an der D in E (Deutschland) und seit dem XX.XX.2019 an der F (Amerika).

Bei den Angaben zur Ehepartnerin nannte er seine Ehefrau, die Zeugin, G mit "Anschrift, wenn abweichend von antragstellender Person (Straße/Platz, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Staat) c Straße 3, H (Deutschland) (Heimatanschrift) / b street 2, C, Amerika (Auslandsanschrift)" und erklärte, seine Ehefrau sei bei der "XY, d Straße 4, J (Deutschland) seit: XX.XX.XXXX bis: XX.XX.XXXX" beschäftigt gewesen.

Er reichte die Anlage Ausland zum Antrag auf deutsches Kindergeld mit Angaben der Steueridentifikationsnummern ein.

Er fügte seinem Kindergeldantrag bei:

- Geburtsbescheinigung des Kinds