Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. August 2008 aufgehoben und das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg vom 19. Februar 2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass das von Herrn D. N. und Frau J. H. unterschriebene "Protokoll über die ordentliche Gesellschafterversammlung der M. mbH vom 30. August 2007 im Z. Gebäude (Ma.)" mit dem Unterschriftendatum 30. August 2007 keinerlei Rechtswirkung erzeugt und die dort protokollierten Beschlüsse, nämlich insbesondere
- Abberufung des Klägers als Versammlungsleiter
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