BGH - Beschluss vom 06.10.2011
IX ZB 105/11
Normen:
InsO § 7; InsO § 6 Abs. 1; InsO § 289 Abs. 2 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr.1; ZPO § 574 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Hameln, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 36 IN 38/06
LG Hannover, vom 04.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 6/11

Verschweigen der tatsächlichen Höhe eines empfangenen Darlehnsbetrags als Insolvenzversagungsgrund

BGH, Beschluss vom 06.10.2011 - Aktenzeichen IX ZB 105/11

DRsp Nr. 2011/17894

Verschweigen der tatsächlichen Höhe eines empfangenen Darlehnsbetrags als Insolvenzversagungsgrund

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 4. Februar 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 7; InsO § 6 Abs. 1; InsO § 289 Abs. 2 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr.1; ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt ein zulässiger Versagungsantrag vor. Aus dem Gesamtzusammenhang der getroffenen Feststellungen in der Sitzungsniederschrift zum Schlusstermin vom 26. Oktober 2010 ergibt sich, dass der im Schlusstermin anwesende Verfahrensbevollmächtigte der Gläubiger den mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2010 angekündigten Versagungsantrag gestellt hat.