1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die 1972 geborene Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in der gesetzlichen Renten- und Kranken- sowie der sozialen Pflegeversicherung ab dem 1. Januar 2017.
Die Klägerin ist seit 2002 selbstständig publizistisch als Autorin für Print und TV sowie als Journalistin für TV tätig. Sie war aufgrund dessen seither mehrere Jahre nach dem KSVG versicherungspflichtig, zuletzt bis zum 31. Dezember 2016 jedoch nicht, weil sie die Tätigkeit nur noch nebenberuflich neben einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausübte.
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