LSG Bayern - Urteil vom 17.12.2015
L 14 R 579/14
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. a-b);
Vorinstanzen:
SG München, vom 17.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 15/12

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Selbständiger auf Dauer nur für einen AuftraggeberBeurteilung der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen L 14 R 579/14

DRsp Nr. 2016/11568

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Selbständiger auf Dauer nur für einen Auftraggeber Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit

1. Zur Frage der Rentenversicherungspflicht eines Selbständigen, der auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. b Halbs. 1 SGB VI. 2. Die Beurteilung der Frage der Dauerhaftigkeit erfolgt prognostisch. Sie ist zu bejahen, wenn ein Projektvertrag für die Dauer eines Jahres geschlossen wird mit einer vertraglich vereinbarten Verlängerung um jeweils weitere sechs Monate, sofern nicht eine Vertragspartei zum Vertragsende kündigt. Sie ist auch dann zu bejahen, wenn bei Abschluss eines Rahmenvertrages gleichzeitig ein erster Projekteinzelvertrag mit nur einem voraussichtlichen Endzeitpunkt vereinbart wird. 3. Zur Frage, welcher Zeitraum zur Beurteilung der selbständigen Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber herangezogen wird.

Nicht die gesamte berufliche Tätigkeit des Selbständigen ist bei der Frage der Dauerhaftigkeit einer Tätigkeit zu berücksichtigen. Es kann durchaus auf einen kürzeren Zeitraum zurückgegriffen werden.

Tenor

I. II. III.